Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht vom Weihnachtsgeld ausnehmen, auch wenn diese Gratifikation freiwillig gezahlt wird, ‘‘ so Sigrid Wolf weiter. Eine Kündigung des Weihnachtsgeldes per Aushang am Schwarzen Brett braucht nicht hingenommen zu werden. Weihnachtsgeld steht auch Teilzeitbeschäftigten anteilig im Verhältnis Ihrer Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung zu. Ein im Tarifvertrag festgeschriebenes Weihnachtsgeld darf vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Die Weigerung eines Unternehmens, einer Frau im Erziehungsurlaub Weihnachtsgeld zu zahlen, kann nach EU-Recht eine verbotene Diskriminierung sein. Erkrankte haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht Kürzung bzw. Wegfall vorsieht.
Im Zweifelsfall rät der DGB, sich an den Betriebsrat vor Ort zu wenden oder als Gewerkschaftsmitglied an seine zuständige Gewerkschaft.
Weitere Informationen zum Thema Weihnachtsgeld gibt ein DGB-Ratgeber,
der kostenlos bei der DGB-Region Düsseldorf – Bergisch Land
unter der E-Mailanschrift duesseldorf@dgb.de zu beziehen ist.