Herbstferien-Tipp von Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

Mit dem Flugzeug in die Herbstferien: Diese Rechte haben Reisende am Flughafen

Für die Herbstferien zeichnet sich erneut ein großer Andrang an den Flughäfen in NRW ab / Foto © VZ NRW/adpic

Für die Herbstferien zeichnet sich erneut ein großer Andrang an den Flughäfen in NRW ab / Foto © VZ NRW/adpic

Die Sommermonate haben bei vielen Urlauber:innen zu Frust am Flughafen geführt. Flüge wurden abgesagt, verlegt oder verspäteten sich, Reisende warteten stundenlang vor den Sicherheitskontrollen oder mussten am Zielort lange auf ihr Gepäck warten. Für die Herbstferien zeichnet sich erneut ein großer Andrang an den Flughäfen in NRW ab. Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengefasst.

„Reisende sollten sich schon vorab über ihre Rechte gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung informieren”, rät Jan Philipp Stupnanek, Jurist und Experte für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Wer seine Rechte kennt, hat im Fall der Fälle die nötige Klarheit und kann seine Ansprüche gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft gezielt geltend machen. Dazu zählen bei einer Flugannullierung zum Beispiel die Wahl einer Ersatzbeföderung, aber auch die Verpflegung vor Ort.”

Und auch im Nachgang können oft Ansprüche gegenüber der Airline eingefordert werden. Dabei hilft die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW. Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengefasst.

Wenn sich der Flug verspätet

Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn eine solche aufgrund eines Abflugs am nächsten Tag notwendig wird. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück muss die Airline dann sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden.

Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten Ausgleichsleistungen. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnlicher Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.

Wenn der Flug gestrichen wird

Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen.

Wichtig dabei: Verbraucher:innen treten damit vom Beförderungsvertrag zurück und haben dann keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Auch bei den Ausgleichsleistungen kann sich die Fluggesellschaft entlasten, zum Beispiel wenn sie rechtzeitig über die Flugannullierung informiert. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an die anzubietende Ersatzbeförderung. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores und auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale NRW zum kostenlosen Download zu Verfügung steht.

Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies inzwischen als Annullierung gewertet.

Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird

Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, muss die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden sollte möglichst schnell angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden.

Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei knapp 1.484 Euro pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.

 

Weitere Informationen zu Fluggastrechten und zur Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger