Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
Aus der Coronabetreuungsverordnung ergebe sich die grundsätzliche Verpflichtung, innerhalb von Schulgebäuden eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ausnahmsweise ohne Maske am Präsenzunterricht teilnehmen dürfe.
Ein ärztliches Zeugnis, mit dem eine Ausnahme von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen nachgewiesen werden könne, müsse gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Maskenpflicht alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Darüber hinaus müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei.
Dem genüge das vorgelegte ärztliche Zeugnis von August des letzten Jahres nicht. Es sei bereits nicht mehr aktuell. Dass die Antragstellerin keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könne, ergebe sich daraus nicht. Zudem enthalte es weder eine nähere Begründung noch verhalte es sich zu den zu erwartenden konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Maske.
Die Antragstellerin habe daher die Maskenpflicht innerhalb des Schulgebäudes und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen nach der Coronabetreuungsverordnung zu beachten.
Vor dem Hintergrund der aktuell gerade in Nordrhein-Westfalen deutlich angestiegenen Infektionszahlen sei davon auszugehen, dass die in Schulgebäuden geltende Maskenpflicht weiterhin nicht offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen: 29 L 1693/21