Die Stadt hatte dem Kläger vorgeworfen, im März 2021 mit einem hochmotorisierten Mercedes AMG C63 mit laut heulendem Motor an einer Ampel auf der Heinrich- Heine-Allee losgefahren zu sein, um die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich zu ziehen.
Die Stadt verbot ihm dieses "Auto-Posen" im ganzen Stadtgebiet für die Dauer von drei Jahren. Für weiteres "Posen" drohte sie ihm ein Zwangsgeld von 5.000,- Euro an.
Das Gericht hat das Verbot aufgehoben
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Für ein derartiges Vorgehen gegen „Auto-Poser“ steht der Stadt nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Es können für das Stadtgebiet keine eigenen Verkehrsverbote nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erlassen werden. Der Straßenverkehr in Deutschland ist abschließend durch Bundesrecht - u.a. durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - geregelt.
Demnach kann das „Auto-Posen“, das gegen § 30 Abs. 1 StVO verstößt, derzeit lediglich mit einem Bußgeld von 80 bis 100 Euro geahndet werden.
Unter dem Gesichtspunkt der Abwehr künftiger Gefahren werden für das "Auto-Posen" derzeit nach Bundesrecht auch keine Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen. Wenn das Bundesrecht aber demnach bislang das „Auto-Posen“ nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit einschätzt und deshalb hierfür keine Punkte vorsieht, kann die örtliche Ordnungsbehörde keine strengeren Maßstäbe anlegen und eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrs- verbote aussprechen.
Da es sich um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage handelt, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.