Die Corona-Novemberhilfe wurde im Jahr 2020 von der deutschen Bundesregierung eingeführt, um Unternehmen und Organisationen finanziell zu unterstützen, die aufgrund des Lockdowns erhebliche Umsatzeinbußen erlitten. Anspruchsberechtigt waren wirtschaftlich tätige Unternehmen, die mindestens einen Beschäftigten hatten. Ehrenamtlich geführte Organisationen wurden in den meisten Fällen ausgeschlossen, da sie nicht den Kriterien für wirtschaftliche Tätigkeit entsprachen. Ziel war es, vor allem kleine und mittelständische Unternehmen vor finanziellen Engpässen zu bewahren.
Das Gericht erklärte: "Die Corona-Novemberhilfe nach der Verwaltungspraxis des Landes wird nur an Unternehmen gewährt, die mindestens einen beschäftigten Arbeitnehmer haben."
Das Urteil führte aus: "Ehrenamtliche, wie sie im Düsseldorfer Karnevalsverein ausschließlich tätig sind, gelten dabei nicht als Beschäftigte."
Das Gericht betonte: "Diese Regelung ist wirtschaftspolitisch sachlich gerechtfertigt, da es sich um freiwillig gewährte Fördermittel handelt."
Darüber hinaus betonte das Verwaltungsgericht, dass die Bezirksregierung berechtigt war, die bereits ausgezahlte Abschlagszahlung zurückzufordern. Diese stand unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung und Festsetzung in einem abschließenden Bescheid.
Auswirkungen auf den Düsseldorfer Karneval
Die Entscheidung könnte weitreichende Konsequenzen für Vereine in der Region haben, die auf Ehrenamtlichkeit angewiesen sind. Besonders der Karneval in Düsseldorf, eine der wichtigsten kulturellen Traditionen der Stadt, steht vor der Herausforderung, alternative Finanzierungsquellen zu finden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verein kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellen.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer Kriterien für staatliche Hilfen und wirft Fragen zur Unterstützung ehrenamtlicher Organisationen auf. Es bleibt abzuwarten, wie der Verein und andere Betroffene auf diese Entscheidung reagieren werden.
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