Am 11. Juni dürfen die Läden in Bilk und Unterbilk nicht öffnen. Sicherlich kann man für die Öffnung von Läden an Sonntagen sein. Wer das befürwortet, muss dann aber gleichzeitig einen freien Montag für die Angestellten fordern als Ausgleich. Und muss fordern, dass das lange erkämpfte Recht des Lohn-Zuschlags für Sonntagsarbeit vor allem für die Verkäufer_Innen gilt. Und dass auch die 400-Euro-Jobs an Sonntagen mit einer Zulage bezahlt werden. Alles andere wäre amerikanischer Neoliberalismus: Schlecht bezahlte Jobs und Sonntagsarbeit … Befürworter wie die FDP und andere werden nun wahrscheinlich von freier Entscheidung der Unternehmer reden und dass Deutschland bei Sonntagsöffnungen eine Servicewüste ist. Aber Servicewüste herrscht hier, weil die Verkäufer_Innen schlecht bezahlt und so schlecht motiviert sind und zudem zu wenig Personal den Arbeitsdruck erhöht. In Frankreich habe ich sonntags geöffnete Läden erlebt, ja – aber die hatten auch montags geschlossen.
Zudem müsste mal konkret untersucht werden, wie viele Menschen wirklich am Sonntag - noch dazu bei einer Art Stadtteilfest oder sonnigem Wetter – wirklich etwas kaufen und nicht nur gucken. Zumal in vielen Stadtteilen Supermärkte bis 20 oder gar 22 Uhr geöffnet haben.
Das Argument Familie kann man auch nochmals genauer betrachten: Der Anteil von traditionellen Familien (Vater, Mutter Kind-er) liegt in Düsseldorf bei etwas mehr als einem Viertel der Haushalte. Da müsste vielleicht eher die allein erziehende Mutter befragt werden, ob sie sonntags einkaufen möchte …
(Kommentar Jo Achim Geschke)
Die Stellungnahme von Verdi:
Stephanie Peifer, Geschäftsführerin des ver.di Bezirks Düsseldorf: „Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist eine gute Nachricht für die Beschäftigten im Einzelhandel, die nun am 11.6. nicht arbeiten müssen und etwas Schönes mit der Familie und Freunden unternehmen können“ sagt die Gewerkschafterin. „Für den Stadtrat sollte der Beschluss des Verwaltungsgerichtes ein Denkanstoß sein, die eigene Beschlussfassung über die verkaufsoffenen Sonntage noch einmal selbstkritisch zu überprüfen.“
Die Pressemeldung des Verwaltungsgerichts 31. Mai 2017:
Am Sonntag, dem 11. Juni 2017, dürfen die Geschäfte in Düsseldorf – Bilk und Unterbilk – nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi durch eine einstweilige Anordnung vom gestrigen Tage, die den Beteiligten heute zugestellt worden ist, vorläufig festgestellt und die entsprechende Verordnung der Landeshauptstadt vom 15. Februar 2017 beanstandet.
Wie schon in zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung in Düsseldorf und in anderen Städten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dahin konkretisiert, dass ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung gegeben sein müsse; weiterhin sei erforderlich, dass die Ladenöffnung gegenüber dieser anlassgebenden Veranstaltung eine lediglich untergeordnete Bedeutung habe. Diesen Vorgaben sei die Stadt Düsseldorf nicht gerecht geworden. Sie habe keine belastbare und nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, dass das Kult-Tour- und Stadtteilfest so attraktiv sein würde, dass dieses und nicht die am 11. Juni 2017 in den Stadtteilen Bilk und Unterbilk vorgesehenen Ladenöffnungen den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten würden. Anders als bei den meisten anderen Terminen hätten der Entscheidung des Rates weder auf der Veranstaltungsseite noch auf der Ladenöffnungsseite konkrete Besucherzahlen zu Grunde gelegen. Die nunmehr nachgelieferten Vergleichszahlen eines verkaufsoffenen Sonntags in den Düsseldorf Arcaden „ohne Sonderprogramm“ einerseits und mit Stadtteilfest andererseits zeigten vielmehr, dass die Zahl der Einkaufsinteressenten überwiege und die Anziehungskraft des Kulturstadtteilfestes demgegenüber begrenzt sei.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 3 L 2409/17