In dem Fall, der als Musterfall für viele Unternehmen in Nordrhein-Westfalen dienen könnte, klagte eine Arbeitgeberin gegen den Landschaftsverband Rheinland. Sie hatte gehofft, die Lohnfortzahlungen für einen Mitarbeiter erstattet zu bekommen, der 2022 wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne musste. Doch das Gericht entschied, dass gemäß § 56 des Infektionsschutzgesetzes die Entschädigungspflicht für das Land erst dann greift, wenn kein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Da eine Corona-Infektion als Krankheit gilt, greift hier das Entgeltfortzahlungsgesetz – und die Kosten bleiben am Arbeitgeber hängen.
Diese Entscheidung betrifft viele Unternehmen, die seit der Pandemie mit zusätzlichen Kosten belastet sind. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das finanzielle Risiko für Arbeitgeber in solchen Fällen klar definiert und auf die rechtlichen Rahmenbedingungen verwiesen. Eine mögliche Revisionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht könnte bundesweite Auswirkungen auf die Handhabung der Entschädigungsansprüche haben.
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf