Diese Versammlung war am 8. Januar 2022 wie angemeldet als Aufzug durchgeführt worden, nachdem das Gericht am Vortag dem Eilantrag des Versammlungsleiters stattgegeben hatte (29 L 23/22).
Mit der noch anhängigen Klage hat der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf begehrt. Dieser Klage hat das Gericht nun stattgegeben.
Die Kammer hat klargestellt, dass die Stadt Düsseldorf als für den Infektionsschutz zuständige örtliche Ordnungsbehörde versammlungsbeschränkende Maßnahmen treffen durfte.
Die Anordnung, mit der die Behörde die Versammlung auf eine Standkundgebung beschränkt hatte, war aber unverhältnismäßig.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: In der aktuellen Situation könne die zuständige Infektionsschutzbehörde in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage von § 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes auch nach dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 treffen. Die hierfür erforderliche Feststellung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift durch den Landtag sei erfolgt. Soweit die bundesgesetzliche Neuregelung Ende des vergangenen Jahres die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes hiervon ausdrücklich ausgenommen habe, sei davon nur ein vollständiges Versammlungsverbot erfasst. Handele es sich hingegen, wie hier, nur um eine versammlungsbeschränkende Maßnahme, dürfe eine solche Auflage aufgrund der Länderöffnungsklausel weiterhin durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde angeordnet werden. Jedoch genüge diese Auflage nicht den strengen Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit einer derartigen Maßnahme zu stellen seien.
Aus Infektionsschutzgründen sei die Beschränkung auf eine ortsfeste Kundgebung nicht erforderlich gewesen. Insbesondere habe es an einer hinreichend tragfähigen Prognose gefehlt, dass es aufgrund der Durchführung eines Aufzugs durch die Düsseldorfer Innenstadt zu einer unmittelbaren Gefährdung der Funktionsfähigkeit des staatlichen Gesundheitswesens kommen werde.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 29 K 78/22