Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hatte zuvor Verdi Recht gegeben und die Ladenöffnung am 2. Advent in der Innenstadt zunächst abgelehnt. Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat ausgeführt, die Einschätzung des Rates der Stadt Düsseldorf, der Weihnachtsmarkt stehe gegenüber einer Öffnung der Läden in den innerstädtischen Stadtteilen im Vordergrund, sei im Ergebnis rechtlich „nicht offensichtlich zu beanstanden“, heißt es in der Pressemeldung des OVG.
Das OVG macht aber auch sehr deutlich, dass der Sonntag generell vor reinen „Umsatzinteressen“ des Handels geschützt werden müsse – heißt: Die Sonntagsruhe für Arbeitnehmer müsse geschützt werden. Die Erklärung des OVG wörtlich: „Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV aufgerufen, den Sonntag gegenüber dem Alltag an sechs Wochentagen „gesetzlich“ vor bloßen Umsatzinteressen zu „schützen“, nicht aber hierfür zu öffnen.“
Und weiter: „Entscheidend sei, ob bei Würdigung der gesamten Umstände die Ladenöffnung als bloßer Annex zu der anlassgebenden Veranstaltung erscheine. Dafür spreche hier der Umstand, dass es sich bei dem Weihnachtsmarkt in der Düsseldorfer Innenstadt um eine Veranstaltung von beträchtlicher Größe und Attraktivität handele, die während der Adventszeit jedenfalls eine ganz erhebliche Zahl sowohl innerstädtischer als auch auswärtiger deutscher und ausländischer Besucher anziehe. …. Schließlich dürfte ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Weihnachtsmarkt und der Ladenöffnung in den Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt bestehen.“
Die Juristen des OVG stellen aber auch klar: „Der Senat hält den in den Medien verstärkt erhobenen Einwand für unzutreffend, dass eine regelmäßig erforderliche Besucherprognose nicht mit vertretbarem Aufwand geleistet werden könnte und an der Lebenswirklichkeit vorbeigehe. Die Stadt habe diesen Einwand im gerichtlichen Verfahren zwar nicht erhoben. Allerdings werde ihr Oberbürgermeister in Zeitungsberichten mit der Äußerung zitiert, die Stadt müsse „einen absurden Aufwand betreiben, nur um nachzuweisen, was mit Blick auf die Anziehungskraft der innerstädtischen Weihnachtsmärkte offensichtlich ist“.
Der Senat hat deshalb nochmals klargestellt, für die erforderliche prognostische Beurteilung komme es nicht auf exakte Zahlen, sondern angesichts tatsächlich bestehender erheblicher Prognoseunsicherheiten lediglich auf ungefähre Größenordnungen an. Dies setze allerdings voraus, dass sich die Gemeinde in einer auch für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffe. Dies sei in einem Rechtsstaat nicht absurd, sondern eine Selbstverständlichkeit, und überdies nicht unvertretbar aufwändig. Für eine prognostische Abschätzung der zu erwartenden Besucherströme wesentliche Zahlen müssten nicht notwendig aufwendig beschafft werden. Sie lägen der Gemeindeverwaltung typischerweise vor. Gerade in Bezug auf besonders besucherstarke Anlässe, die Voraussetzung für eine Freigabe der Ladenöffnung seien, seien solche Zahlen und Prognosegrundlagen schon für die Zulassungsentscheidungen und damit verbundene Sicherheitskonzepte unverzichtbar.“
Aktenzeichen: 4 B 1538/17 (VG Düsseldorf 3 L 4659/17)